Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Lieferungen, Bau- und Montageleistungen der Steiger Solar GmbH

1. Geltung der AGB

1. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung gelten für alle, auch zukünftige Verträge die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Steiger Solar  GmbH , Heinsheimer Str. 51, 74906 Bad Rappenau (nachfolgend Steiger Solar).

2. Nebenarbeiten und nachträgliche Änderungen werden für die Steiger Solar nur nach schriftlicher vorheriger Bestätigung verbindlich.

3. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, soweit sie mit den hier vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Widerspruch stehen.

4. Ergänzend gilt für alle Bauleistungen die VOB/B, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

5. Sofern sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Steiger Solar  der Erfüllungsort.

6. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN – Kaufrechts.

 

2. Angebot, Zustandekommen des Vertrages

1. Die jeweiligen Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Steiger Solar zustande. Für die Inhalte des Vertrages ist die Auftragsbestätigung, oder – soweit eine solche nicht vorliegt – das Angebot maßgebend. Sämtliche Nebenarbeiten zu der jeweiligen Bestellung sind im Angebot bzw. im Auftrag nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls Sie dennoch ausgeführt werden sollen, sind sie gesondert zu vergüten.

2. Die Angebote von Steiger Solar enthalten die wichtigsten Beschriebe der Lieferungen und Leistungen, um diese zu charakterisieren. Wenn der Besteller detailliertere Angaben wünscht, muss er dies geltend machen.

3. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für die Lieferung bzw. den Arbeitsbeginn ist Voraussetzung, dass die Lieferung oder Leistung ungestört erfolgen kann und etwa notwendige Vorarbeiten Dritter erfolgt sind.

4. Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags und nicht vor der Beibringung der etwa vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen. Der Besteller hat zudem nachzuweisen, dass ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflicht-, Bauherren-, Brandversicherung) besteht.

5. Wird eine Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.

6. An den Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Steiger Solar  sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; solche Unterlagen dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies ist zur Realisierung des Gesamtprojektes unabdingbar.

7. Die Geltendmachung von staatlichen Subventionen –wie z. B. Einspeisevergütungen- ist Sache des Auftraggebers und nicht Vertragsbestandteil.

8. Angegebene Leistungen stellen Richtwerte und keine Zusicherung dar, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 

 

3. Preise und Fälligkeit

1. Mangels anderer Vereinbarung gelten sämtliche Preise ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, wobei bei Ausführung von Werkverträgen in der Regel die Verpackung der einzubauenden Teile nicht berechnet wird.

2. Zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zu Grunde liegenden Preise und Angaben berechtigen die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisanpassung.3. Steiger Solar sind berechtigt für Materialeinkäufe Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Brutto-Warenwertes zu verlangen.

4. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, ist die Zahlung spätestens 10 Tage nach Lieferung in bar und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung.

5. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind Steiger Solar berechtigt, die jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Zinsen vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Forderungen bleibt zulässig.

6. Verzögert sich die Abnahme der Ware oder Erbringung der Werkleistung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, tritt Fälligkeit ein, sobald Steiger Solar den Besteller durch Übersendung einer Lieferungs- bzw. Montagebereitschaftsanzeige in Verzug gesetzt hatten.

7. Ist eine Zahlung an Steiger Solar bei Fertigstellung bestimmter Bauabschnitte vereinbart und verzögert sich die Fertigstellung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, wird die betreffende Forderung statt dessen bereits fällig, sobald Steiger Solar eine Behinderungsanzeige an den Besteller gesandt hatten und die dort zu setzende Frist zur Behebung der Behinderung ergebnislos verstrichen ist.

 

4. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum von Steiger Solar . Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug- sind Steiger Solar berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Hierzu sind Steiger Solar vom Besteller der Zugang zu ihren Artikeln zu verschaffen. In der Zurücknahme der Ware liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Steiger Solar hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung der Ware ist grundsätzlich ein Rücktritt vom Vertrag gegeben. Nach Rücknahme der Ware sind Steiger Solar  zur Verwertung befugt; der sich hieraus er-gebende Verwertungserlös ist nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen. Steiger Solar sind ferner berechtigt, noch vorgesehene Lieferungen und Leistungen aus allen Aufträgen des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen zurückzuhalten oder an-gemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.

2. Falls der Besteller Kaufmann oder eine ihm handelsrechtlich gleichgestellte Person ist, ist den Ansprüchen Steiger Solar  gegenüber die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen nur zulässig, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder von Steiger Solar anerkannt worden sind. Dem Besteller bleibt insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.

3. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung gilt als für Steiger Solar vorgenommen, ohne dass Steiger Solar irgendwelche Verpflichtungen hieraus erwachsen. Bei der Verarbeitung mit anderen, Steiger Solar nicht gehörenden Waren, steht Steiger Solar Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Steiger Solar abgetreten. Auf Anforderung von Steiger Solar ist der Besteller verpflichtet, Steiger Solar hierüber eine schriftliche Zession auszustellen. Steiger Solar sind berechtigt, dem Erwerber der Vorbehaltsware die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller kann jedoch insoweit Freigabe der Forderungen beanspruchen, als sie den Wert der Vorbehaltsware um 20 Prozent übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen bleibt Steiger Solar vorbehalten.

 

5. Gefahrübergang

1. Bei reinen Lieferungen geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Betriebes von Steiger Solar  die Gefahr auf den Besteller über. Das gleiche gilt, wenn der Besteller in Annahmeverzug ist und ihm die Ware durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird.

2. Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen trägt Steiger Solar die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Der Besteller trägt die Gefahr jedoch auch vor Abnahme des Liefergegenstandes, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.

3. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung.

4. Ist es für Leistungen oder Teilleistungen noch nicht zu einer formellen Abnahme gekommen, haftet der Besteller für alle Schäden, die von Dritten verursacht werden, wenn die Leistung oder Teile der Leistung sofort nach Fertigstellung in Benutzung genommen werden. In allen Fällen obliegt es dem Besteller, bei durch Dritten hervorgerufenen Schäden den Verursacher haftbar zumachen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Tagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

 

6. Lieferzeit

1. Der Beginn der von Steiger Solar  angegebenen oder bestätigten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, die im Zusammenhang mit dem Gewerk stehen. Dasselbe gilt für Verpflichtungen des Bestellers. Die angegebene Lieferzeit verlängert sich um die Zeit, in der Steiger Solar von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung betroffen sind. Hierzu zählt auch, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigung der Ware erforderlich sind, aufgrund der zuvor benannten Umstände verspätet liefert. Analog gilt dies bei vergleichbaren Ereignissen, die außerhalb von Steiger Solar zu vertretender Umstände liegen und auf die Steiger Solar  keinen Einfluss nehmen kann, etwa bei Betriebsstörungen erheblicher Art im eigenen oder im Zuliefererbetrieb oder bei Naturkatastrophen, die den Betriebsablauf stören.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten, sind Steiger Solar berechtigt, den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

3. Wurde ein Fixtermin für die Erfüllung des Auftrages vereinbart und kommt es später zu Auftragsausweitungen seitens des Bestellers, die zu einer Verzögerung der Lieferfristen führen, verlieren Vereinbarungen über zu zahlende Vertragsstrafen, die bei Überschreitung des Fixtermins fällig würden, ihre Gültigkeit. Gleiches gilt, wenn während der Vertragserfüllung durch Unzulänglichkeiten, die Steiger Solar nicht zu vertreten hatten, die z.B. in der baulichen Beschaffenheit auf Seiten des Bestellers ihre Ursache finden und über die der Besteller Steiger Solar nicht schriftlich vor Vertragsschluss aufgeklärt hat, auftreten und sich diese zeitlich auf die Ausführung der Leistungen durch Steiger Solar  auswirken.

 

7. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass Steiger Solar  die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hatten. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Steiger Solar erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich unvertretbar ist, stehen Steiger Solar das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragwette des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden war.


8. Sachmängelhaftung

Grundlage für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Garantie wird seitens Steiger Solar nur übernommen, wenn dies zuvor und ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Garantieansprüche gegen Hersteller von Teilen werden jedoch an den Besteller weitergegeben. Die Rechte des Bestellers, wenn er Kaufmann ist, setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungspflichten und Rügeobliegenheiten i.S.v. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unabhängig von etwaigen Garantiezusagen eines Herstellers haftet Steiger Solar für Sachmängel wie folgt:

  • Alle Teile oder Leistungen sind nach Wahl von Steiger Solar unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag und vertraglich etwa vereinbarte Betriebszeiten nicht überschritten sind. – Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit die gesetzliche Regelung längere Fristen zwingend vorschreibt.
  • Der Besteller hat Sachmängel gegenüber Steiger Solar unverzüglich schriftlich zu rügen.
  • Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung zweifelsfrei besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind Steiger Solar  berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
  • Zunächst sind Steiger Solar stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. 
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

 

9.Sonstige Schadenersatzansprüche

Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verstoßes gegen Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Zusatzarbeiten, die aufgrund des Sachmangels an anderer Stelle des Gewerkes notwendig werden, es sei denn, es entstehen durch den eigentlichen Sachmangel anderer Stelle des Gewerkes über reine Zusatzarbeiten hinaus weitere Schäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, so weit sich eine zwingende gesetzliche Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG), ergibt sowie in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

10. Gerichtsstand

Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Geschäftssitz von Steiger Solar als vereinbarter Gerichtsstand; Steiger Solar bleibt berechtigt, den Vertragspartner an seinem Sitz oder seiner Niederlassung zu verklagen.

 

11. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollt war.